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Was wird gefördert?

Gefördert werden handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Privathaushalten unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.Neben den Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) können in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten berücksichtigt werden.

 

Wie viel wird gefördert?

Die Lohnkosten sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer einer Handwerkerrechnung ist bis zu einer Höhe von 6.000 € zu 20 % förderfähig.

 

Das heißt, dass bis zu 1.200 € von der Steuerzahlung abgezogen werden können.

(Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es die Möglichkeit, weitere 600 € abzuziehen.)

Beispiel

Familie K zahlte im letzten Jahr für Arbeitsleistungen zur Neuverkleidung einer Dachgaube 1.200 €, für den Austausch von Dachwohnraumfenstern 1.500 €, für die Wartung Ihrer Dachflächen, sowie die Säuberung der Dachrinnen 300 €. Darüber hinaus wird die Abdichtung des Garagenflachdaches und des Anbaus für 2.000 € erneuert.

 

Lohnkosten Dachgaube 1.200,00 €

Lohnkosten Dachraumfenster 1.500,00 €

Lohnkosten Dachwartung inkl. Dachrinnenreinigung 300,00 €

Lohnkosten Garagen- und Anbauabdichtung 2.000,00 €

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5.000,00 €

+ 19 % MwSt. 950,00 €

 

5.950,00 €

 

Davon 20% Steuerbonus

(Steuerermäßigung) = 1.190,00 €

 

 

Was wird nicht gefördert?

1) Materialkosten oder sonstige in Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Pflastersteine) sowie Arbeitskosten für Anfertigungen in der Werkstatt des Handwerksbetriebes können nicht anerkannt werden.

2) Die Aufwendungen dürfen nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgen.

 

Wer wird gefördert?

Eigentümer, Mieter sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (unter bestimmten Voraussetzungen) für ihre selbstgenutzten Wohnungen.

Was ist zu beachten?

Rechnungsstellung

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Bei Wartungsverträgen kann der Anteil der Arbeitskosten, der sich pauschal aus einer Mischkalkulation ergibt, in einer Anlage zur Rechnung dargestellt werden.

Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.

 

Zahlungsbeleg

Die Zahlung muss nachgewiesen werden durch einen Beleg des Kreditinstitutes (z. B. Kontoauszug). Barzahlungen sind nicht begünstigt.

 

Steuererklärung

Die Rechnungen und Zahlungsbelege sind in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die Steuerschuld reduziert sich dann um den Steuerbonus.

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an unter (02552) 4427.

 

 

Stand: 01. Dezember 2006

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